WFG Hessen
Risiko-Kapitalfond

Neue Chancen für Existenzgründer



Potenzielle Existenzgründer werden künftig im Landkreis Waldeck-Frankenberg bessere Chancen haben, innovative Geschäfts- und Unternehmensideen zu verwirklichen. Auf Initiative von Landrat Helmut Eichenlaub haben die Sparkasse Waldeck-Frankenberg sowie weitere heimische Kreditinstitute bei der Wirtschaftsförderung und Regionalmanagement Waleck-Frankenberg GmbH einen Risikokapitalfonds in Höhe von 1,4 Millionen Euro eingerichtet, um eventuelle Finanzierungslücken beim Sprung in die Selbständigkeit abzusichern.

Zum Hintergrund erläuterte der Landrat: „Rund 3,3 Millionen kleine und mittlere Betriebe, sowie die Selbständigen und Freiberufler in Deutschland garantieren vielfältige Arbeits- und Ausbildungsplätze, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie beständig innovative Ideen entwickeln und in die Praxis umsetzen“. Im westeuropäischen Vergleich halte die Bundesrepublik einem Forschungsprojekt der Universität Köln zufolge aber beim Niveau der Gründungsaktivitäten nur den 11. von 13. Plätzen. Dies sei ein schlechtes Ergebnis, dem man zumindest regional gegensteuern wolle.

Es komme darauf an, finanzielle Hemmnisse für Existenzgründer abzubauen und den Schritt in die Selbständigkeit zu erleichtern. Dies könne vor allem durch eine verbesserte Eigenkapitalausstattung junger Unternehmer geschehen.

Durch die Bereitstellung von Risikokapital der Sparkasse Waldeck-Frankenberg und der regionalen Banken werde für die WFG Waldeck-Frankenberg GmbH die Basis geschaffen, Finanzierungslücken mit „stillen Beteiligungen“ in gewissem Umfang zu schließen. Damit solle keine Konkurrenz zu vorhandenen Förderkulissen aufgebaut, sondern es handele sich um eine Ergänzung für Fälle, in denen die derzeitigen Förderinstrumente nicht greifen und sich die Kreditinstitute mit der Bereitstellung von Kapital schwer tun, erläuterte Eichenlaub.

Die Beteiligung solle in der Regel 20.000 Euro nicht unter- und 50.000 Euro nicht überschreiten. Die Laufzeit der Beteiligung betrage im Regelfall zehn Jahre. Nach Ablauf des Beteiligungsvertrages sei die gesamte Beteiligung zum Nennwert zurückzuzahlen.

Wie der Landrat weiter erläuterte hat der Antragsteller im Falle der Förderung eine einmalige Gebühr von 1 Prozent der Beteiligungssumme zu entrichten. Die feste Vergütung betrage jährlich 4 Prozent der Beteiligungssumme. Daneben erhält die WFG einen Anteil aus dem Jahresgewinn des Beteiligungsnehmers, der dem Anteil der Beteiligung am Gesamtkapital entspricht, in der Regel jedoch nicht mehr als 4 Prozent der Beteiligungssumme.

Über eine mögliche Förderung entscheidet der Beteiligungsausschuss, der sich aus dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, dem Landrat und den Gesellschaftern zusammensetzt. Der Geschäftsführer der WFG ist beratend eingebunden. „Die Sparkasse sowie die beteiligten Banken bringen mit ihrer Beteiligung am Risikokapitalfonds deutlich zum Ausdruck, dass sie sich der Region verpflichtet fühlen und die heimische Wirtschaft auf sie als starke Partner zählen kann“, betonte der Landrat. Er sei sicher, dass die gemeinsame Initiative vielen Menschen, die bislang noch den Schritt in die Selbständigkeit gescheut hätten, Ansporn sein werde, eine eigene Existenz auf der Basis kreativer und innovativer Geschäftsideen aufzubauen.

Eichenlaub bedankte sich ausdrücklich bei den beteiligten Kreditinstituten. Neben der Sparkasse Waldeck-Frankenberg, die den größten Anteil in den Fonds eingebracht hat, sind dies noch die Marburger Bank/Volksband Frankenberg, die Frankenberger Bank/Raiffeisenbank eG und die Waldecker Bank.

Wirtschaftsförderung und Regionalmanagement Waldeck-Frankenberg GmbH



Beteiligungsrichtlinien zur Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen im Landkreis Waldeck-Frankenberg

Zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung kann die Wirtschaftsförderung und Regionalmanagement Waldeck-Frankenberg GmbH (im Folgenden auch „WFG“ genannt) kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Existenzgründer, im Landkreis Waldeck-Frankenberg fördern. Hierzu kann sie stille Beteiligungen eingehen. Vorrangig sollen innovative Existenzgründer gefördert werden.

§ 1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Unternehmensorientierte Dienstleistungen), die ihren Firmensitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg haben und/oder in diesem Landkreis ihr Investitionsvorhaben umsetzen wollen.


§ 2 Beteiligungsanlass

Vorrangig gefördert werden wettbewerbsfähige innovative Existenzgründungen.
Förderungswürdig sind in der Regel Neugründungen oder Unternehmen bis zu drei Jahren nach Gründung.
Schwerpunktmäßig werden betriebsnotwendige Investitionen gefördert.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Übernahme von Beteiligungen, die ausschließlich zur Verlustabdeckung oder der Finanzierung von Vorhaben dienen, die bereits abgeschlossen sind. Dies gilt auch für Sanierungsfälle.


§ 3 Beteiligungsvoraussetzung

Die Ertragskraft des Unternehmens und die Qualität der Unternehmensführung müssen langfristig eine angemessene Rendite für das Unternehmen erwarten lassen.
Hierzu gehört die Vorlage eines schlüssigen ertragsorientierten Unternehmenskonzeptes.
Ferner muss eine ordnungsgemäße Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens unter Berücksichtigung der Beteiligung sichergestellt sein.


§ 4 Beteiligungsform und –höhe

Die Beteiligung durch die WFG soll in der Regel € 50.000,-- nicht unterschreiten.
Im Interesse des Unternehmens soll die Eigenmittelparität innerhalb eines mittelfristigen Planungszeitraums (5 Jahre) erreicht sein.
Die Laufzeit der Beteiligung entspricht grundsätzlich ihrem Verwendungszweck. Sie beträgt im Regelfall 10 Jahre. Nach Ablauf des Beteiligungsvertrages ist die gesamte Beteiligung zum Nennwert zurückzuzahlen.


§ 5 Kosten

Der Antragsteller hat im Falle der Förderung für die Bearbeitung des Beteiligungsantrages eine einmalige Gebühr von 1 % der Beteiligungssumme zu entrichten. Soweit bei der Prüfung von Anträgen die Einschaltung von Dritten zur Begutachtung notwendig erscheint, sind die hierdurch entstehenden Kosten zusätzlich vom Antragsteller zu übernehmen.
Die feste Vergütung beträgt jährlich mindestens 4 % der Beteiligungssumme. Neben dieser erhält die WFG einen Anteil aus dem Jahresgewinn (abzüglich Unternehmerlohn) des Beteiligungsnehmers, der dem Anteil der Beteiligung am Gesamtkapital entspricht, i. d. R. jedoch nicht mehr als 4 % der Beteiligungssumme.


§ 6 Bewilligung

Die Entscheidung über eine Beteiligung trifft der Beteiligungsausschuss der Wirtschaftförderung und Regionalmanagement Waldeck-Frankenberg GmbH.


§ 7 Kündigung

Der Beteiligungsnehmer kann die Beteiligung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ganz oder teilweise ablösen. Für diesen Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 1 % der Beteiligungssumme berechnet.
Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Eine außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn Vertragspflichten nachhaltig verletzt werden und/oder der Beteiligungszweck nachhaltig gefährdet ist.


§ 8 Beratung

Die WFG berät den Existenzgründer bzw. das zu fördernde Unternehmen auf Wunsch in allen Antrags- und Finanzierungsfragen kostenlos.


§ 9 Sicherheiten

Die Beteiligung wird ohne Stellung von Sicherheiten gewährt. Die Übernahme von selbstschuldnerischen Bürgschaften durch Gesellschafter oder Existenzgründer kann der Vergabeausschuss jedoch zur Auflage machen.


§ 10 Verlusthaftung

In der Insolvenz nimmt die WFG mit ihrer Beteiligung am Verlust teil, soweit dies zur Befriedigung dritter Gläubiger (ausgenommen hiervon sind die Forderungen der Gesellschafter oder deren Angehöriger) erforderlich ist.


§ 11 Überwachung

Die WFG beobachtet die Geschäftsentwicklung anhand regelmäßig durch das Unternehmen einzureichender Berichte und hat das Recht, die Geschäftsbücher einzusehen. Ferner kann die WFG eine Prüfung durch Fachleute verlangen.
Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der WFG.


§ 12 Anträge

Die Anträge können formlos gestellt werden. Sie müssen enthalten:
1. Angaben über das Unternehmen, seine Leistung und Organisation, seinen Geschäftszweck, seinen Standort,
2. Exposé über das Vorhaben,
3. Existenzgründer sollen sich hinsichtlich des Vorhabens fachlich beraten lassen. Dem Antrag ist die Stellungnahme einer fachlich kompetenten, unabhängigen Stelle hinzuzufügen.
4. Liquiditätsstatus sowie eine kurz- und mittelfristige Liquiditätsplanung.
5. Jahresbilanzen der letzten 2 Jahre, eine aktuelle BWA sowie eine Vorausschau auf die künftige Entwicklung (Zeitraum 5 Jahre) (– Ziffer 5 gilt nicht für Existenzgründer.)

Die Anträge werden streng vertraulich bearbeitet.
Der Beteiligungsnehmer kann zur Erläuterung der Unterlagen zu der Sitzung des Beteiligungsausschusses eingeladen werden.
Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen wird der Vorgang innerhalb von vier Wochen vom Beteiligungsausschuss entschieden.


§ 13 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung der WFG besteht nicht. Ablehnende Entscheidungen sind nicht rechtsmittelfähig.


Frankenberg, 20. Oktober 2003
Geändert: Juli 2011